0%-Steuersatz

für Endverbraucher / Anlagenbetreiber gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG(3)

WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN AN DEN ENDKUNDEN?

 

Kurzum: Als Betreiber der Anlage “in der Nähe von Privatwohnungen” entfällt die Mwst.

Für Photovoltaik-Anlagen größer als 30 Kilowatt entfällt die Umsatzsteuer ebenfalls, wenn diese auf Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für gemeinnützige Zwecke installiert werden. Auch kleinste Anlagen, wie beispielsweise Balkonkraftwerke, sind in die Umsatzsteuerbefreiung eingeschlossen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat ebenfalls eine FAQ. Machen Sie sich vertraut herausgegeben.

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1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

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2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

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3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

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4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.